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Was gehört in ein Regalprüfungsprotokoll?

Kurz gesagt: Ein Regalprüfungsprotokoll enthält die geprüfte Anlage, Prüfer und Datum, den Prüfumfang, alle festgestellten Schäden mit Bewertung und Fotos sowie die festgelegten Maßnahmen und das Prüfergebnis — so aufgebaut, dass die Prüfung später vollständig nachvollziehbar ist.

Was das Prüfprotokoll nachweist

Das Prüfprotokoll ist der schriftliche Nachweis, dass die Regalprüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es schützt den Betreiber gegenüber Behörden, Versicherungen und im Schadensfall — und gibt dem Prüfer ein strukturiertes Arbeitsmittel an die Hand.

Die Bestandteile im Überblick

  • Angaben zur Anlage: Regaltyp, Standort, Regalreihen und eindeutige Kennung
  • Prüfer, Prüfdatum und Art der Prüfung
  • Prüfumfang: welche Bauteile und Prüfpunkte kontrolliert wurden
  • Festgestellte Schäden mit Ort, Beschreibung, Foto und Bewertung (Ampelsystem)
  • Festgelegte Maßnahmen und Fristen zur Behebung
  • Prüfergebnis und — falls zutreffend — Einschränkungen für den Betrieb

Wie lange werden Protokolle aufbewahrt?

Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV müssen die Ergebnisse wiederkehrender Prüfungen mindestens bis zur nächsten fälligen Prüfung aufbewahrt werden. In der Praxis ist eine deutlich längere Aufbewahrung üblich und empfohlen — etwa über die Nutzungsdauer der Anlage, da die Protokolle im Schadensfall als Nachweis der erfüllten Betreiberpflichten dienen.

Digitale Protokolle statt Papierstapel

Digitale Prüfprotokolle entstehen direkt während der Prüfung, sind sofort teilbar und bleiben dauerhaft auffindbar. Fotos und Mängel sind dem richtigen Bauteil zugeordnet — ohne nachträgliches Sortieren am Schreibtisch.

Praktische Bedeutung

Ein klar strukturiertes Protokoll reduziert Rückfragen von Kunden und Betreibern — und macht die Wiedervorlage offener Mängel zur Routine statt zum Suchaufwand.

Regalprüfung mit PrüfAssist

PrüfAssist erstellt das Prüfprotokoll automatisch aus den Prüfdaten und stellt es dem Kunden direkt im Kundencenter bereit.

Hinweis: Diese Inhalte dienen der allgemeinen fachlichen Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Fassungen von BetrSichV, TRBS 1203 und DIN EN 15635.